Die Freiwillige Feuerwehr Eibingen von 1930

Die Freiwillige Feuerwehr Eibingen von 1930

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Eibingen e.V.

§ 1 Name Sitz Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Eibingen e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Am Eibinger Markt 12, 65385 Rüdesheim/Eibingen
3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein "Freiwillige Feuerwehr Eibingen e. V." hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen in Eibingen zu fördern
b) für den Brandschutzgedanken zu werben
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen
d) die Jugend in der Feuerwehr zu fördern
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eibingen
b) den Ehrenmitgliedern
c) den fördernden Mitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2. Eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch das Mitglied muss schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

5. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

6. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.

7. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

8. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

9. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden

10. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.

11. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen

12. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
b) durch freiwillige Zuwendungen
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt durch das „Rheingau Echo“ als ein regionales, amtlich anerkanntes Bekanntmachungsblatt und dem Schaukasten vor dem Feuerwehrhaus.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Beschlußorgan sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eibingen.

4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

5. Auf Antrag von mindestens 40% nach § 37 BGB der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
2. Wahl des Vereinsvorstandes oder Ergänzungswahlen
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Beschlußfassung über Satzungsänderung
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer setzen sich zusammen aus einem Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eibingen und einem fördernden Mitglied. Nach Ablauf der Wahlperiode ist eine direkte Wiederwahl nicht möglich.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, dann ernennt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der neuen Einladung hingewiesen werden.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Der Vorstand (Gesamtvorstand ) besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand und
2. dem erweiterten Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

Der erweiterte Vorstand besteht aus
1. dem Rechnungsführer
2. dem Schriftführer
3. 2 Beisitzern
4. dem Gerätewart der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eibingen

Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sei Vertreter, lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet die Versammlung.
Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden oder seinem Vertreters abgegeben. Jeder ist Einzel vertretungsberechtigt.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungswesen
1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Auszahlungen nur leisten wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossene Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung vor.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und mit drei viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hin gewiesen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rüdesheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft

Eibingen, den 04.10.2011